Im Hinblick auf die Sicherheit und die Verbesserung der Qualität des Dienstes vertraut die SASA auf die Mitarbeit und das Verantwortungsbewusstsein aller Passagiere.
Nachfolgend die wichtigsten Normen, die den öffentlichen Dienst in Südtirol sowie das Verhalten an Bord der Autobusse regeln:
BEFÖRDERUNG VON KINDERN
Kinder unter sechs Jahren, sowie in Südtirol ansässige Kinder die zwar älter als sechs Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, werden kostenlos befördert.
Sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person benützen.
BEFÖRDERUNG VON KINDERWAGEN UND ROLLSTÜHLEN
Die Beförderung von Personen im Rollstuhl und von Kleinkindern im Kinderwagen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigens angebrachten Hinweisen und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz zugelassen.
Das Ein- und Aussteigen von Personen mit Rollstühlen oder Kinderwagen ist ausschließlich an der Mitteltür gestattet.
An Bord der Fahrzeuge müssen sowohl Rollstühle als auch Kinderwagen an dem eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt und während der Fahrt gesichert werden.
Wenn der im Autobus für Rollstühle und Kinderwagen vorgesehene Platz bereits besetzt ist, darf aus Sicherheitsgründen kein weiterer Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen zusteigen, da auf jeden Fall das ungehinderte Ein- und Aussteigen aller Fahrgäste gewährleistet sein muss.
Kleinkinder im Kinderwagen können nur unter Aufsicht einer Begleitperson befördert werden. Die Beförderung ist kostenlos.
BEFÖRDERUNG VON TIEREN
Unter Verantwortung des Fahrgastes können Haustiere nach Zahlung des Fahrpreises für die Einzelfahrt zur Beförderung zugelassen werden. Der Tarif wird nicht auf Blindenhunde und Kleintiere, die im Arm gehalten bzw. in einer Tasche (max. 70 x 30 x 50 cm) befördert werden können, angewandt.
Vom Fahrgast müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das notwendige Zubehör mitgeführt werden, um Schäden oder die Störung der Fahrgäste zu vermeiden.
Hunde müssen an der Leine geführt werden. Sie werden, mit Ausnahme der Hunde kleiner Rassen, nur mit Maulkorb befördert. Blindenhunde dürfen ohne Maulkorb befördert werden, außer wenn Fahrgäste oder der Lenker des Fahrzeugs ausdrücklich verlangen, dass der Maulkorb angelegt wird.
Sonstige Kleintiere können nur in geeigneten Transportbehältern befördert werden.
BEFÖRDERUNG VON GEPÄCKSTÜCKEN UND GEGENSTÄNDEN
Der Fahrgast kann an Bord der Fahrzeuge Gepäckstücke und Gegenstände in Anzahl und Größe, welche die Sicherheit des Transportes und die Nutzung des Dienstes seitens anderer Fahrgäste nicht beeinträchtigen, mit sich führen.
Die Gepäckstücke und Gegenstände stehen unter der Aufsicht und Verwahrung des Fahrgastes, der alle notwendigen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Fahrt und der Anzahl an Fahrgästen zu treffen hat. Auf alle Fälle ist es untersagt, mit beförderten Gegenständen Sitzplätze zu besetzen oder die Zugangstüren zu behindern.
Von der Beförderung ausgenommen sind geruchsintensive, gefährliche, schädliche und brennbare Gegenstände.