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SASA SpA-AG
ist zertifiziert
ISO 9001:2000

© SASA 2005
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Beförderungsbestimmungen

TARIFE UND BENÜTZUNGSBEDINGUNGEN DER DIENSTE DES ÖFFENTLICHEN  PERSONENVERKEHRS IN SÜDTIROL (Beschluss der  Landesregierung).

Kinder unter sechs Jahren, sowie in Südtirol ansässige Kinder die zwar älter als sechs Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, werden kostenlos befördert. Sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person benützen. (Artikel 27.2)                                                           

Die Beförderung von Personen im Rollstuhl und von Kleinkindern im Kinderwagen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigens angebrachten Hinweisen und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz zugelassen. (Artikel 24.1)

An Bord der Fahrzeuge müssen sowohl Rollstühle als auch Kinderwagen an dem eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt und während der Fahrt gesichert werden. (Artikel 24.2)

Wenn der im Autobus für Rollstühle und Kinderwagen vorgesehene Platz bereits besetzt ist, darf aus Sicherheitsgründen kein weiterer Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen zusteigen, da auf jeden Fall das ungehinderte Ein- und Aussteigen aller Fahrgäste gewährleistet sein muss. (Artikel 24.3)

Kleinkinder im Kinderwagen können nur unter Aufsicht einer Begleitperson befördert werden. Die Beförderung ist kostenlos. (Artikel 24.4)

Unter  Verantwortung  des  Fahrgastes  können Haustiere nach Zahlung des Fahrpreises für  die  Einzelfahrt zur Beförderung zugelassen werden. Der  Fahrpreis  wird  nicht  auf  Blindenhunde  und  Kleintiere, die im  Arm  gehalten werden  können, angewandt. (Artikel 27.1)

Vom Fahrgast müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen und  das  notwendige Zubehör  mitgeführt werden, um Schäden oder die Störung der Fahrgäste zu vermeiden. (Artikel 27.3)

Hunde müssen an der Leine geführt werden. Sie werden, mit Ausnahme der Hunde kleiner Rassen, nur mit Maulkorb befördert. (Artikel 27.4)

Der Fahrgast kann an Bord der Fahrzeuge Gepäckstücke und Gegenstände in Anzahl und  Größe, welche  die Sicherheit des Transportes und die Nutzung des Dienstes  seitens der  anderen Fahrgäste nicht  beeinträchtigen, mit sich führen. (Artikel 25.1)

Die Gepäckstücke und Gegenstände stehen unter der  Aufsicht  und  Verwahrung  des Fahrgastes, der alle  notwendigen  Vorkehrungen  unter  Berücksichtigung  der  Art  der Fahrt  und  des  Zuflusses  an  Fahrgästen treffen  muss.  Auf  jeden Fall ist  es  verboten, mit  den zu befördernden  Gegenständen die  Sitze  zu  belegen oder die Zugangstüren zu behindern. (Artikel 25.2)

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Gegenstände, die im Autobus gefunden werden, sind beim Fahrer abzugeben. Die SASA SpA-AG wird die Fundgegenstände 5 Tage aufbewahren. Die SASA SpA-AG wird die Fundgegenstände an die Stadtgemeinde Bozen weiterleiten.

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Die Fahrgäste haben folgende Bestimmungen einzuhalten:

  • Vor dem Einsteigen müssen sie sich einen gültigen Fahrschein besorgen.
  • Die Busbenutzer sind angehalten, den Fahrschein beim Einsteigen, d.h. bevor sie sich setzen bzw. vor der darauffolgenden Haltestelle, im hierfür vorgesehenen Automaten zu entwerten. Der Fahrschein ist während des gesamten Gültigkeitszeitraumes erkennbar und leserlich aufzubewahren. Die Weitergabe des entwerteten Fahrscheins ist untersagt.
  • Jede Entwertung erlaubt ein unentgeltliches Umsteigen auf andere städtische Buslinien innerhalb von 45 Minuten ab der ersten Fahrt.
  • Für Überlandfahrten mit Beginn oder Bestimmung im Stadtbereich, die unter Verwendung des Abonnements oder der Wertkarte erfolgen, ist eine unentgeltliche städtische Anschlussfahrt erlaubt, für welche der Fahrschein jedoch erneut zu entwerten ist.
  • Überlandsabonnements können auch auf den Stadtlinien verwendet werden.      


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