
TARIFE UND BENÜTZUNGSBEDINGUNGEN DER DIENSTE DES ÖFFENTLICHEN PERSONENVERKEHRS IN SÜDTIROL (Beschluss der Landesregierung).
Kinder unter sechs Jahren, sowie in Südtirol ansässige Kinder die zwar älter als sechs Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, werden kostenlos befördert. Sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person benützen. (Artikel 27.2)
Die Beförderung von Personen im Rollstuhl und von Kleinkindern im Kinderwagen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigens angebrachten Hinweisen und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz zugelassen. (Artikel 24.1)
An Bord der Fahrzeuge müssen sowohl Rollstühle als auch Kinderwagen an dem eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt und während der Fahrt gesichert werden. (Artikel 24.2)
Wenn der im Autobus für Rollstühle und Kinderwagen vorgesehene Platz bereits besetzt ist, darf aus Sicherheitsgründen kein weiterer Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen zusteigen, da auf jeden Fall das ungehinderte Ein- und Aussteigen aller Fahrgäste gewährleistet sein muss. (Artikel 24.3)
Kleinkinder im Kinderwagen können nur unter Aufsicht einer Begleitperson befördert werden. Die Beförderung ist kostenlos. (Artikel 24.4)
Unter Verantwortung des Fahrgastes können Haustiere nach Zahlung des Fahrpreises für die Einzelfahrt zur Beförderung zugelassen werden. Der Fahrpreis wird nicht auf Blindenhunde und Kleintiere, die im Arm gehalten werden können, angewandt. (Artikel 27.1)
Vom Fahrgast müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das notwendige Zubehör mitgeführt werden, um Schäden oder die Störung der Fahrgäste zu vermeiden. (Artikel 27.3)
Hunde müssen an der Leine geführt werden. Sie werden, mit Ausnahme der Hunde kleiner Rassen, nur mit Maulkorb befördert. (Artikel 27.4)
Der Fahrgast kann an Bord der Fahrzeuge Gepäckstücke und Gegenstände in Anzahl und Größe, welche die Sicherheit des Transportes und die Nutzung des Dienstes seitens der anderen Fahrgäste nicht beeinträchtigen, mit sich führen. (Artikel 25.1)
Die Gepäckstücke und Gegenstände stehen unter der Aufsicht und Verwahrung des Fahrgastes, der alle notwendigen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Fahrt und des Zuflusses an Fahrgästen treffen muss. Auf jeden Fall ist es verboten, mit den zu befördernden Gegenständen die Sitze zu belegen oder die Zugangstüren zu behindern. (Artikel 25.2)
********
Gegenstände, die im Autobus gefunden werden, sind beim Fahrer abzugeben. Die SASA SpA-AG wird die Fundgegenstände 5 Tage aufbewahren. Die SASA SpA-AG wird die Fundgegenstände an die Stadtgemeinde Bozen weiterleiten.
********
Die Fahrgäste haben folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Vor dem Einsteigen müssen sie sich einen gültigen Fahrschein besorgen.
- Die Busbenutzer sind angehalten, den Fahrschein beim Einsteigen, d.h. bevor sie sich setzen bzw. vor der darauffolgenden Haltestelle, im hierfür vorgesehenen Automaten zu entwerten. Der Fahrschein ist während des gesamten Gültigkeitszeitraumes erkennbar und leserlich aufzubewahren. Die Weitergabe des entwerteten Fahrscheins ist untersagt.
- Jede Entwertung erlaubt ein unentgeltliches Umsteigen auf andere städtische Buslinien innerhalb von 45 Minuten ab der ersten Fahrt.
- Für Überlandfahrten mit Beginn oder Bestimmung im Stadtbereich, die unter Verwendung des Abonnements oder der Wertkarte erfolgen, ist eine unentgeltliche städtische Anschlussfahrt erlaubt, für welche der Fahrschein jedoch erneut zu entwerten ist.
- Überlandsabonnements können auch auf den Stadtlinien verwendet werden.

|