Im Sinne des Art. 2 des Gesetzes Nr. 146/1990 sind Busfahrten in folgenden Zeitabschnitten im Falle eines von den Gewerkschaften ausgerufenen Streiks stets gewährleistet:
von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr. |
Alle Autobusse, die vor 9.00 Uhr und vor 15.00 Uhr abfahren, erreichen auf jeden Fall die Endhaltestelle.